§ 4 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

BINSCHSTRO2012ABWV_5 · Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist, außer Kraft tritt.
(2)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des 35. auf den Monat des Inkrafttretens nach Absatz 1 folgenden Kalendermonats außer Kraft.
(3)Das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten dieser Verordnung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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