Anlage 3 – Bezeichnung der Fahrzeuge

BINSCHSTRO_2012 · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(Fundstelle: BGBl.
I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
I.
Allgemeines1.Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung.
Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3.Zeichenerklärung:
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.
Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
1
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und AnwendungenNummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
2
§ 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit MaschinenantriebNummer 1: Länge bis 110,00 m
3
§ 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit MaschinenantriebNummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m
4
§ 3.09 SchleppverbandNummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
5/4
§ 3.09 SchleppverbandNummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
6
§ 3.09 SchleppenNummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug
7
§ 3.09 SchleppenNummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
8
§ 3.09 SchleppenNummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
9
§ 3.09 SchleppenNummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
10
§ 3.09 SchleppenNummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
11
§ 3.10 Schubverband Nummer 1: Schubverband
12
§ 3.10 SchubverbandNummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
13
§ 3.10 SchubverbandNummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
14
§ 3.10 Schubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband
15
§ 3.11 Gekuppelte FahrzeugeNummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
16
§ 3.11 Gekuppelte FahrzeugeNummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
17
§ 3.12 Fahrzeug unter Segel
18
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
19
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
20
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
21
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
22
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend
23
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
24
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend
25
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
26
§ 3.13 KleinfahrzeugNummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
27a
27b
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
28a
28b
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
29a
29b
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
30
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 4: Schubverband
31
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge
32
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen
33
§ 3.15 Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter20,00 m liegt
34
§ 3.16 FähreNummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
35
§ 3.16 FähreNummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
36
§ 3.16 FähreNummer 3: Frei fahrende Fähre
37
§ 3.17 Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt
38
§ 3.18 Manövrierunfähiges Fahrzeug
39
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlage
40
§ 3.20 Fahrzeug beim StillliegenNummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit
41
§ 3.20 Fahrzeug beim StillliegenNummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots
42
§ 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband
44
§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45
§ 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegtNummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
46
§ 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegtNummer 2: Frei fahrende Fähre
47
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlage
48
§ 3.24 Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger
49a
49b
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
50a
50b
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
51
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
52
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes FahrzeugNummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite
53
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker
54
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker
55
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kannNummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes
56
§ 3.27 Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz
57
§ 3.28 Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt
§ 3.28a Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr
58
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
59
§ 3.30 Notzeichen
60
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten
60a
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
61a
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
62
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 28.04 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04 BegegnenNummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite
64
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern
65
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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