§ 31 – Grundsatz

BINSCHUO_2018 · Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen 1.des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,
2.des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,
3.des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,
4.des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,
5.des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder
6.des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot
entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 BINSCHUO_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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