§ 32 – Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

BINSCHUO_2018 · Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1.auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn a)der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
b)die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
2.im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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