§ 10 – Allgemeine Pflichten der Unternehmer

BIO-AHVV · Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

(1)Vor der erstmaligen Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und vor der erstmaligen Auszeichnung des Bio-Anteils hat ein Unternehmer die Absicht der Verwendung oder Auszeichnung unter Angabe der Daten des Absatzes 2 Satz 1 und 3 der zuständigen Behörde mitzuteilen. Darüber hinaus hat er über ein gültiges Zertifikat seiner Kontrollstelle nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 zu verfügen.
(2)Der Unternehmer hat eine vollständige Beschreibung seiner Betriebseinheiten, in denen Zutaten und Erzeugnisse nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 gekennzeichnet werden, zu erstellen. Er hat diese Beschreibung fortlaufend zu aktualisieren. Die Beschreibung hat zu umfassen: 1.den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
2.die Bezeichnung seiner Betriebseinheiten und
3.die Beschreibung der Tätigkeiten seiner Betriebseinheiten.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer nach § 3 Absatz 3.
(3)Ein Unternehmer muss sich vor Warenannahme über den Zertifizierungsstatus seiner Lieferanten informieren. Satz 1 gilt nicht beim Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel und vergleichbaren Einkaufsstätten, auf Märkten, in Hofläden oder bei einem Bezug von Zutaten aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen.
(4)Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse, die Umstellungsprodukte sowie die nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse im Lager eindeutig voneinander getrennt und als solche erkennbar sind und jedes Vertauschen ausgeschlossen ist. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Unternehmer nach § 3 Absatz 3.
(5)Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und der Kontrollstelle, die das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ausgestellt hat, unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1.die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion aufgegeben hat,
2.die Kontrollstelle gewechselt hat.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 hat der Unternehmer den Namen und die Anschrift der neuen Kontrollstelle anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BIO-AHVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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