§ 11 – Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4

BIO-AHVV · Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

(1)Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen: 1.den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,
2.die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen a)ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,
b)Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und
c)nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.
(2)Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BIO-AHVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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