§ 55 – Übergangsbestimmung

BIOST-NACHV_2021 · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf 1.die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und
2.aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 55 BIOST-NACHV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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