§ 9 – Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde

BIOST-NACHV_2021 · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde elektronisch übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BIOST-NACHV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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