§ 1 – Anwendungsbereich

BIV · Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht

(1)Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind alle Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), alle Personen, die mit ihr in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, in der Bundesanstalt beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten, Referendarinnen und Referendare, Hospitantinnen und Hospitanten sowie Beschäftigte anderer Behörden, die bei der Bundesanstalt im Wege der Abordnung tätig sind.
(2)Diese Verordnung gilt nur für Geschäfte von Beschäftigten, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen durchführen (private Finanzgeschäfte).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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