§ 3 – Fristen bei gegenläufigem Handel

BIV · Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht

(1)Kauf und anschließender Verkauf oder Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Kryptowertes oder Finanzinstrumentes (gegenläufiger Handel) innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen (Sperrfrist) sind den Beschäftigten der Bundesanstalt verboten. Ein gegenläufiger Handel ist nach vorheriger Zustimmung durch die Bundesanstalt zulässig, wenn die betreffenden Beschäftigten darlegen, dass der gegenläufige Handel einen nichtspekulativen Hintergrund hat und hierfür keine nicht-öffentlichen Informationen genutzt werden, insbesondere wenn das Finanzgeschäft dazu dient, 1.den Sparer-Pauschbetrag des laufenden steuerlichen Veranlagungszeitraumes zu nutzen,
2.einen drohenden erheblichen Wertverlust unter den Einstandspreis zu vermeiden.
(2)Die Handelsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für 1.die Ausführung einer den Einstandspreis absichernden Stop-Loss-Order, wenn diese gleichzeitig mit oder unverzüglich nach Erwerb der Finanzinstrumente oder Kryptowerte gesetzt wird,
2.die Nutzung von E-Geld-Token sowie
3.andere nur als Zahlungsmittel eingesetzte Kryptowerte, wenn kein Handelsverbot besteht.
(3)Bei besonderen persönlichen Notlagen, die einen Verkauf von Finanzinstrumenten oder Kryptowerten erfordern, ist ein solcher mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erlaubt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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