§ 5 – Zustimmungsvorbehalt bei Beteiligungen und Ertragsrechten

BIV · Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht

(1)Die folgenden Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt: 1.die Beteiligung von Beschäftigten an rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter Führung eines oder mehrerer geschäftsführender Gesellschafter zum Zwecke der gemeinsamen Anlage privaten Vermögens in Aktien, Schuldtiteln und anderen Finanzinstrumenten (Investmentclubs) oder an vergleichbaren Vereinigungen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten, Kryptowerten oder vergleichbaren Anlagen tätigen, und
2.der Erwerb von Ertragsrechten aus Stiftungen, Treuhandvermögen und vergleichbaren Einrichtungen, bei denen den Berechtigten kein Einfluss auf konkrete Anlageentscheidungen zusteht.
(2)Der Antrag an die Bundesanstalt muss Angaben enthalten, die eine Beurteilung der Beteiligung oder des Ertragsrechtes ermöglichen, zum Beispiel zur Satzung, zur Anlagestrategie und zu Statuten.
(3)Die Bundesanstalt hat die Zustimmung zu versagen, wenn 1.bei Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt eine Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten wie insbesondere der Pflicht zur uneigennützigen und unparteiischen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu befürchten ist und eine Umgehung der Handelsverbote möglich erscheint oder
2.bei den übrigen Beschäftigten der Bundesanstalt eine Verletzung der sich aus dem jeweiligen Beschäftigtenverhältnis ergebenden Pflichten zu befürchten ist und eine Umgehung der Handelsverbote möglich erscheint.
(4)Änderungen der einer erteilten Zustimmung zugrundeliegenden Umstände sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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