§ 1 – Ernennung und Entlassung

BKMZUSTANO · Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen: 1.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs,
2.der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwaltung des Bundes und
3.der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BKMZUSTANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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