§ 4 – Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz

BKMZUSTANO · Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern werden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen: 1.die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
2.die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes), soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen worden ist,
3.die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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