Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1.Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern: a)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,
b)Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
c)die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
d)Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
e)die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,
f)Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
g)Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
h)Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
i)Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
2.Daten zur Grundqualifikation von Fahrern: a)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
b)Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
c)Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
d)die Art der Prüfung, nämlich aa)Regelprüfung,
bb)Umsteigerprüfung,
cc)Quereinsteigerprüfung,
dd)Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
ee)Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
e)Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
3.Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern: a)Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
b)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
c)Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
d)Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich aa)den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
bb)die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
cc)die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,
e)Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
f)Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
g)die Art der Prüfung, nämlich aa)Regelprüfung,
bb)Umsteigerprüfung oder
cc)Quereinsteigerprüfung,
h)Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
4.Daten zur Weiterbildung von Fahrern: a)Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
b)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
c)Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,
d)Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich aa)den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
bb)die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
cc)die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,
e)Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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