§ 3 – Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

BKV · Berufskrankheiten-Verordnung

(1)Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2)Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird 1.ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 22.06.2023 – B 2 U 11/20 RECLI:DE:BSG:2023:220623UB2U1120R0

    Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine Krankheit, die wegen der besonderen Einwirkungen, denen Rettungssanitäter gegenüber der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind, die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei dieser Personengruppe erfüllt.

  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 7/19 RECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U719R0

    1. Unabhängig von den räumlichen Umgebungsbedingungen liegen "extreme Einwirkungen" im Rahmen der Berufskrankheit "Siderofibrose" vor, sobald der Versicherte mindestens zehn Jahre bzw 15 000 Stunden einer Schweißrauchbelastung von mindestens 5,5 mg pro m³ Atemluft ausgesetzt ist. 2. Verneinen Unfallversicherungsträger in Formularbescheiden sowohl den Versicherungsfall als auch Ansprüche auf Leistungen, so verlautbart die pauschale Leistungsablehnung keine Verwaltungsakte.

  • BSG, Urt. v. 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 RECLI:DE:BSG:2016:080316UB1KR1915R0

    1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets beanspruchen. 2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ist ausgeschlossen.

  • BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 15/11 RECLI:DE:BSG:2012:180912UB2U1511R0

    Ansprüche aus einem privaten Versicherungsvertrag mindern nicht als anzurechnendes Einkommen die Höhe einer Übergangsleistung aufgrund einer Berufskrankheit.

  • BSG, Urt. v. 22.03.2011 – B 2 U 4/10 RECLI:DE:BSG:2011:220311UB2U410R0

    Sind bei einem Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung die Merkmale einer Krankheit bereits voll ausgeprägt und scheitert die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Unterlassungszwang lediglich daran, dass der Versicherte sich weigert, die gesundheitsgefährdende Tätigkeit aufzugeben, so besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs 1 BKV.

  • BSG, Urt. v. 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 RECLI:DE:BSG:2010:180210UB14AS7608R0

    Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 kann die Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV nicht als privilegiertes Einkommen angesehen werden.

  • BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 33/08 RECLI:DE:BSG:2010:120110UB2U3308R0

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