§ 3 – Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung
BKV · Berufskrankheiten-Verordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 22.06.2023 – B 2 U 11/20 RECLI:DE:BSG:2023:220623UB2U1120R0
Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine Krankheit, die wegen der besonderen Einwirkungen, denen Rettungssanitäter gegenüber der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind, die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei dieser Personengruppe erfüllt.
- BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 7/19 RECLI:DE:BSG:2021:160321UB2U719R0
1. Unabhängig von den räumlichen Umgebungsbedingungen liegen "extreme Einwirkungen" im Rahmen der Berufskrankheit "Siderofibrose" vor, sobald der Versicherte mindestens zehn Jahre bzw 15 000 Stunden einer Schweißrauchbelastung von mindestens 5,5 mg pro m³ Atemluft ausgesetzt ist. 2. Verneinen Unfallversicherungsträger in Formularbescheiden sowohl den Versicherungsfall als auch Ansprüche auf Leistungen, so verlautbart die pauschale Leistungsablehnung keine Verwaltungsakte.
- BSG, Urt. v. 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 RECLI:DE:BSG:2016:080316UB1KR1915R0
1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets beanspruchen. 2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ist ausgeschlossen.
- BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 15/11 RECLI:DE:BSG:2012:180912UB2U1511R0
Ansprüche aus einem privaten Versicherungsvertrag mindern nicht als anzurechnendes Einkommen die Höhe einer Übergangsleistung aufgrund einer Berufskrankheit.
- BSG, Urt. v. 22.03.2011 – B 2 U 4/10 RECLI:DE:BSG:2011:220311UB2U410R0
Sind bei einem Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung die Merkmale einer Krankheit bereits voll ausgeprägt und scheitert die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Unterlassungszwang lediglich daran, dass der Versicherte sich weigert, die gesundheitsgefährdende Tätigkeit aufzugeben, so besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs 1 BKV.
- BSG, Urt. v. 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 RECLI:DE:BSG:2010:180210UB14AS7608R0
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 kann die Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV nicht als privilegiertes Einkommen angesehen werden.
- BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 33/08 RECLI:DE:BSG:2010:120110UB2U3308R0
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