§ 2 – Erlass von Widerspruchsbescheiden

BLEBEIH_BERTRANO · Anordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

(1)Der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 Bundesbeamtengesetz die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffenen beihilferechtlichen Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.
(2)Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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