§ 3 – Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

BLEBEIH_BERTRANO · Anordnung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

(1)Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 Bundesbeamtengesetz die Befugnis zur Vertretung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beihilfeempfangenden in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
(2)Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach Absatz 1 selbst auszuüben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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