§ 76

BLG · Bundesleistungsgesetz

(1)Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht werden müssen, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. In den Fällen des § 73 gelten für die Entschädigung die §§ 20 bis 22 entsprechend.
(2)Die Entschädigung ist an den Leistungspflichtigen zu zahlen, es sei denn, daß dieser einen anderen als Entschädigungsberechtigten bezeichnet oder der Anforderungsbehörde bekannt ist, daß die Leistung aus dem Vermögen eines anderen erbracht ist. Hält der Leistungsempfänger den Leistungspflichtigen ohne grobe Fahrlässigkeit für entschädigungsberechtigt, so wird er durch die Zahlung an diesen befreit. Etwaige Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen den Leistungspflichtigen als Empfänger der Zahlung bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 76 BLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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