§ 78

BLG · Bundesleistungsgesetz

Wird durch die Benutzung eines Grundstücks zu Manövern oder anderer Übungen dessen gewöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt, daß dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 78 BLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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