§ 6 – Bedarfsträger

BLGABV · Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind 1.der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
2.die Länder,
3.die Gemeinden und Gemeindeverbände,
4.die Träger der Sozialhilfe,
5.die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BLGABV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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