§ 7 – Laufbahnbefähigung

BLV_2009 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1.durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben: a)die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BLV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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