§ 3 – Mutterschutz

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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