§ 39 – Verlängerung der Probezeit

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2)Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten 1.einer Teilzeitbeschäftigung,
2.einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
3.der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, bis zu drei Jahre Pflege pro Angehöriger oder Angehörigem, sowie
4.einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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