§ 55 – Personalentwicklung

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe, die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten auf Anfrage fachlich zu beraten.
(2)Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere 1.die dienstliche Qualifizierung,
2.die Führungskräfteentwicklung,
3.Kooperationsgespräche,
4.die dienstliche Beurteilung,
5.Zielvereinbarungen,
6.die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
7.ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in internationalen Organisationen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 55 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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