§ 4 – Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters

BMELBGEBV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen: 1.Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,
2.Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,
3.Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und
4.Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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