(1)Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname 0101a bis 0105a,
2.frühere Namen 0201a, 0203a,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0303,
4.Doktorgrad 0401,
5.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht 0701,
8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701,
9.zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen,Doktorgrad, Anschrift,Geburtsdatum, Geschlecht,Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 0001,0902a bis 0907a, 0917 bis 0919, 1200 bis 1212, 1801a, 2709,
10.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
12.derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland 1200 bis 1213a,
13.Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a, 1305, 1306,
14.Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen,Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaftsowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1408, 1409,
15.zum Ehegatten oder Lebenspartner:Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht,derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 1501a bis 1508,1516a bis 1524, 1533, 1534, 1200 bis 1213a, 1801a, 2703, 2707,
16.zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland,Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 1601a bis 1604a,1606, 1607, 1200 bis 1212, 1801a, 2704,
17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzterTag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer desPersonalausweises, des vorläufigen Personalausweises, desErsatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oderPassersatzpapiersAusstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauerund Seriennummer der eID-Karte 1700 bis 1709,1715 bis 1717,
18.Auskunfts- und Übermittlungssperren 1801 bis 1802,
19.AZR-Nummer 1712,
20.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist 2301, 2302.
(2)Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname 0101a bis 0105a,
2.Vornamen 0301,
3.Geburtsdatum 0601,
4.Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde 1201, 1202, 1205 bis 1211.
(3)Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.
(4)Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.
(5)Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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