(1)Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen: 1. Familienname 0101a,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301, 0302,
3.Doktorgrad 0401,
4.Geburtsdatum 0601,
5.derzeitige Anschriften,gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung 1201 bis 1213.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2)Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen: 1. Ehename oder Lebenspartnerschaftsname 0103a, 0105a,
2.frühere Namen 0201a, 0203a,
3.Vornamen vor Änderung 0303,
4.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
5.Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0602, 0603,
6.Geschlecht 0701,
7.zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
a)Familienname 0902a,
b)Vornamen 0904,
c)Doktorgrad 0905,
d)Anschrift 0907a, 1200 bis 1212,
e)Geburtsdatum 0906,
f)Geschlecht 0917,
g)Sterbedatum 0915,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
9.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
10.frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1233,
11.Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a, 1306,
12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1402a, 1408, 1409,
13.zum Ehegatten oder Lebenspartner: 0001,
a)Familienname 1501a, 1517a,
b)Vornamen 1503, 1519,
c)Geburtsname 1502b, 1518b,
d)Doktorgrad 1504, 1520,
e)Geburtsdatum 1505, 1521,
f)Geschlecht 1506, 1522,
g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1508, 1524, 1200 bis 1213a,
h)Sterbedatum 1516, 1532,
14.zu minderjährigen Kindern: 0001,
a)Familienname 1601a,
b)Vornamen 1603,
c)Geburtsdatum 1604,
d)Geschlecht 1604a,
e)Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f)Sterbedatum 1605,
15.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte 1700 bis 1709, 1715 bis 1717,
16.Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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