§ 7 – Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister

BMELDDIGIV · Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen

(1)Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:  1.
Familienname 0101a bis 0105a,
2.frühere Namen 0201a bis 0206,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0305,
4.
Doktorgrad 0401,
5.
Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0606,
7.
Geschlecht 0701,
8.zum gesetzlichen Vertreter: 0001, 0916,
a)Familienname 0902a,
b)Vornamen 0904,
c)Doktorgrad 0905,
d)Anschrift 0907a, 1200 bis 1212,
e)Geburtsdatum 0906,
f)Geschlecht 0917,
g)Sterbedatum 0915,
h)Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2709,
9.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften,frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland 1200 bis 1223,
12.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301 bis 1314,
13.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1409,
14.zum Ehegatten oder Lebenspartner 0001,
a)Familienname 1501a, 1517a,
b)Vornamen 1503, 1519,
c)Geburtsname 1502b, 1518b,
d)Doktorgrad 1504, 1520,
e)Geburtsdatum 1505, 1521,
f)Geschlecht 1506, 1522,
g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1508, 1524, 1200 bis 1213a,
h)Sterbedatum 1516, 1532,
i)Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2703, 2707,
15.zu minderjährigen Kindern 0001,
a)Familienname 1601a,
b)Vornamen 1603,
c)Geburtsdatum 1604,
d)Geschlecht 1604a,
e)Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f)Sterbedatum 1605,
g)Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2704,
16.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte 1700 bis 1711, 1715 bis 1719,
17.die AZR-Nummer 1712, 1712a,
18.
Auskunfts- und Übermittlungssperren mit Ausnahme der Auskunftssperren nach § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes 1801 bis 1802,
19.die Tatsache, dass die betroffene Person
a)von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist 2101 bis 2103,
b)als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war 2104 bis 2106,
20.die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts 1102, 1103,
21.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701,
22.die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist 2301, 2302,
23.das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung 2702, 2705, 2706, 2708,
24.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist 2601, 2602, 2603, 2604,
25.die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung 2801, 2802,
26.den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers 3001, 3002.
Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2)Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.
(3)Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BMELDDIGIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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