(1)Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen: 1. Familienname 0101a bis 0105a,
2.frühere Namen 0201a, 0203a,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0303,
4.Doktorgrad 0401,
5.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7.Geschlecht 0701,
8.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701,
9.zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
a)Familienname 0902a,
b)Vornamen 0904,
c)Doktorgrad 0905,
d)Anschrift 0907a,1200 bis 1212,
e)Geburtsdatum 0906,
f)Geschlecht 0917,
g)Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2709,
10.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
12.derzeitige Anschriften 1201 bis 1213,
13.Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305,
14.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1403, 1408, 1409,
15.zum Ehegatten oder Lebenspartner: 0001,
a)Familienname 1501a, 1517a,
b)Vornamen 1503, 1519,
c)Geburtsname 1502b, 1518b,
d)Doktorgrad 1504, 1520,
e)Geburtsdatum 1505, 1521,
f)Geschlecht 1506, 1522,
g)derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1508, 1524,1200 bis 1213a,
h)Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2703, 2707,
16.zu minderjährigen Kindern: 0001,
a)Familienname 1601a,
b)Vornamen 1603,
c)Geburtsdatum 1604,
d)Geschlecht 1604a,
e)Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f)Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2704,
17.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte 1700 bis 1709,1715 bis 1717,
18.Auskunfts- und Übermittlungssperren 1801 bis 1802,
19.AZR-Nummer 1712,
20.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist 2301, 2302.
Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
(2)Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde: 1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers 3001, 3002,
2.Einzugsdatum 1301,
3.Anschrift der Wohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung 1201 bis 1213,
4.Auszugsdatum, sofern es vom Einzugsdatum abweicht 1306.
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.
(3)Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.