§ 10 – Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung

BMELDDIGIV · Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen

Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal: 1. Familienname 0101a bis 0105a,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301, 0302,
3.Doktorgrad 0401,
4.Geburtsdatum 0601,
5.Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305,
6.Datum der Anmeldung 1311,
7.Anschrift 1201 bis 1212,
8.alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung 1213.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BMELDDIGIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 10 BMELDDIGIV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.