§ 1 – Dienstvorgesetzte

BMFBDGANO_2024 · Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen 1.die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
2.die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
3.die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
4.die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
5.die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BMFBDGANO_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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