§ 4 – Widerspruchsbescheide

BMFBDGANO_2024 · Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. In allen anderen Fällen gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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