§ 6 – Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz

BMFSFJBAFZAZUSTANO · Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

(1)Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts werden übertragen: 1.die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
2.die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
3.die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und  -beamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
(2)Dem Bundesamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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