§ 9 – Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens

BMFSFJBAFZAZUSTANO · Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

(1)Dem Bundesamt werden übertragen: 1.die Befugnis, a)Verträge zum Nachteil des Bundes aufzuheben oder zu ändern (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung), soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 6 000 Euro beträgt, sowie
b)Vergleiche abzuschließen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung), soweit dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist und entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen; der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums aa)bei Beträgen ab 12 000 Euro,
bb)in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 3 zu § 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung),
2.die Befugnis, im Einzelfall a)Beträge bis 12 000 Euro zu stunden (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung),
b)Beträge bis 6 000 Euro unbefristet und Beträge bis 12 000 Euro befristet niederzuschlagen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung),
c)Beträge bis 3 000 Euro zu erlassen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung),
3.die Zuständigkeit, Ausnahmen nach § 63 Absatz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung bis zur Hälfte der in Nummer 3 zu § 63 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung genannten Wertgrenze zuzulassen.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne der Nummern 1.6, 2.3.2 und 3.5 zu § 59 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2)Das Bundesamt legt dem Bundesministerium jährlich einen Bericht über die Anwendungsfälle nach Absatz 1 Satz 1 vor, soweit nicht bereits nach dem jeweiligen Rechnungslegungserlass entsprechende Meldungen erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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