§ 24 – Datenerhebung, Meldebestätigung

BMG · Bundesmeldegesetz

(1)Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2)Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten: 1.Familienname,
2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.Doktorgrad,
4.Geburtsdatum,
5.Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6.Datum der An- oder Abmeldung,
7.Anschrift und
8.alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 BMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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