§ 25 – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

BMG · Bundesmeldegesetz

Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde 1.die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 BMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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