§ 3 – Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

BMJVERTRANO_2013 · Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz

(1)Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz vertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungsverhältnis: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz“.
(2)Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet die Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz, diese vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, dieser vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BMJVERTRANO_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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