§ 5 – Berichtspflichten

BMJVERTRANO_2013 · Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz

(1)Soweit die Vertretungsbefugnis nach § 2 Absatz 3 übertragen ist, haben die Gerichte und Behörden dem Bundesministerium der Justiz über Rechtsgeschäfte und Verfahren von besonderer wirtschaftlicher oder politischer Tragweite oder von sonst grundsätzlicher Bedeutung zu berichten.
(2)Es ist möglichst frühzeitig und so rechtzeitig zu berichten, dass das Bundesministerium der Justiz noch Einfluss auf wesentliche Entscheidungen nehmen kann, insbesondere auf die Frage der Einlegung eines Rechtsbehelfs. Bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage und bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist erneut zu berichten.
(3)Die Berichte sollen einen begründeten Vorschlag zum weiteren Vorgehen enthalten. Termine und Fristen sind deutlich hervorzuheben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BMJVERTRANO_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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