§ 27 – Naturparke

BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(1)Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1.großräumig sind,
2.überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4.nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5.der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6.besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2)Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3)Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8/16ECLI:DE:BVerwG:2017:211217U4CN8.16.0

    1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte "geschützte Landschaftsbestandteil" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz. 2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können. 3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG gedeckt ist, ist von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam. Sie kann zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) nichts beitragen; ihre Aufhebung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.

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