§ 29 – Geschützte Landschaftsbestandteile
BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 16.09.2021 – 7 A 5/21ECLI:DE:BVerwG:2021:160921U7A5.21.0
1. Ein Eigentümer kann sich gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012- 9 A 6.10 -). 2. Eine durch § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG und seine Vorgängervorschriften übergeleitete Anerkennung als Naturschutzverband gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. gilt nur in ihrem ursprünglichen geographischen und inhaltlichen Umfang.
- BVerwG, Beschl. v. 13.06.2019 – 4 BN 2/19ECLI:DE:BVerwG:2019:130619B4BN2.19.0
- BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8/16ECLI:DE:BVerwG:2017:211217U4CN8.16.0
1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte "geschützte Landschaftsbestandteil" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz. 2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können. 3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG gedeckt ist, ist von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam. Sie kann zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) nichts beitragen; ihre Aufhebung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.
- BVerwG, Beschl. v. 19.12.2017 – 4 BN 32/17ECLI:DE:BVerwG:2017:191217B4BN32.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 25.01.2013 – 7 B 21/12
- BVerwG, Beschl. v. 22.01.2013 – 7 B 20/12
- 1. Eine Klage- und Antragsbefugnis nach § 29 BNatSchG i.d.F. bis 03.04.2002 anerkannter Naturschutzverbände ergibt sich bis zum 03.04.2005 aus § 67 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 61 BNatSchG. 2. § 58 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG i.d.F. vom 11.10.1994 ist nach In-Kraft-Treten des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vom 25.02.2002 unwirksam geworden, da in ihm die Rechtsschutzmöglichkeit der Naturschutzverbände gegen Entscheidungen mit Eingriffen in Natur und Landschaft auf verschiedene Gebietsstufen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung sieht § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hier in Bezug auf Befreiungen von Verboten und Geboten vor. Der sächsische Gesetzgeber hat bislang keine Anpassung seines Landesrechts an § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG veranlasst. 3. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend. 4. Der Schutzstatus eines Vogelschutzgebietes kommt auch einem so genannten faktischen Vogelschutzgebiet zu. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung von Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, der Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, seines Entwicklungspotenzials, seiner Netzverknüpfung sowie der Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen und deren förmlicher Schutz unumgänglich ist, kommen als Schutzgebiete in Betracht (wie BVerwGE 120, 87 [101]). 5. Zu den Voraussetzungen der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV.
1. Eine Klage- und Antragsbefugnis nach § 29 BNatSchG i.d.F. bis 03.04.2002 anerkannter Naturschutzverbände ergibt sich bis zum 03.04.2005 aus § 67 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 61 BNatSchG. 2. § 58 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG i.d.F. vom 11.10.1994 ist nach In-Kraft-Treten des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vom 25.02.2002 unwirksam geworden, da in ihm die Rechtsschutzmöglichkeit der Naturschutzverbände gegen Entscheidungen mit Eingriffen in Natur und Landschaft auf verschiedene Gebietsstufen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung sieht § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hier in Bezug auf Befreiungen von Verboten und Geboten vor. Der sächsische Gesetzgeber hat bislang keine Anpassung seines Landesrechts an § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG veranlasst. 3. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend. 4. Der Schutzstatus eines Vogelschutzgebietes kommt auch einem so genannten faktischen Vogelschutzgebiet zu. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung von Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, der Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, seines Entwicklungspotenzials, seiner Netzverknüpfung sowie der Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen und deren förmlicher Schutz unumgänglich ist, kommen als Schutzgebiete in Betracht (wie BVerwGE 120, 87 [101]). 5. Zu den Voraussetzungen der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV.
- 1. Anerkannte Naturschutzverbände können mit der Behauptung, sie seien in ihren Mitwirkungsrechten aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, einen Normenkontrollantrag stellen. In diesem Fall ist die Prüfung der Begründetheit auch im Normenkontrollverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob tatsächlich gegen das Mitwirkungsrecht verstoßen worden ist (Fortführung von BVerwGE 87, 62). 2. Der Landesgesetzgeber ist durch die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung gehindert, in Normenkontrollsachen die Verbandsklage einzuführen. 3. Ob § 58 SächsNatSchG dem Gesetzgebungsauftrag aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf genügt, bleibt offen. Selbst wenn dies der Fall ist, fehlt es derzeit an einer über § 58 SächsNatschG hinausgehenden Antrags- und Klagebefugnis für anerkannte Naturschutzverbände.
1. Anerkannte Naturschutzverbände können mit der Behauptung, sie seien in ihren Mitwirkungsrechten aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt, einen Normenkontrollantrag stellen. In diesem Fall ist die Prüfung der Begründetheit auch im Normenkontrollverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob tatsächlich gegen das Mitwirkungsrecht verstoßen worden ist (Fortführung von BVerwGE 87, 62). 2. Der Landesgesetzgeber ist durch die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung gehindert, in Normenkontrollsachen die Verbandsklage einzuführen. 3. Ob § 58 SächsNatSchG dem Gesetzgebungsauftrag aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf genügt, bleibt offen. Selbst wenn dies der Fall ist, fehlt es derzeit an einer über § 58 SächsNatschG hinausgehenden Antrags- und Klagebefugnis für anerkannte Naturschutzverbände.
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