§ 67 – Befreiungen
BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 07.11.2025 – 7 B 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:071125B7B2.25.0
Brutplätze und Ansammlungen von nicht in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgezählter und daher nicht kollisionsgefährdeter Brutvogelarten müssen hinsichtlich möglicher Kollisionsgefahren mit Windenergieanlagen keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden.
- BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 7 A 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:270325U7A3.24.0
Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 - 7 C 3.23 - BVerwGE 183, 143 Rn. 12).
- BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:200624U11A3.23.0
Maßgeblich für den gesetzlichen Schutz eines Biotops nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist sein tatsächliches Vorhandensein. Enthält das amtliche Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (vgl. § 30 Abs. 7 BNatSchG) keine Informationen zu einer bestimmten Fläche, kann daraus nicht stets und von vornherein geschlossen werden, dass sie nicht die Merkmale eines gesetzlichen Biotops erfüllt.
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0
- 1. Für die Planfeststellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist keine planerische Abwägungsentscheidung zu treffen. 2. Die Grundsätze der Planrechtfertigung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG nicht zu prüfen. 3. Die Abgrenzung eines FFH-Gebiets kann auch im Planfeststellungsverfahren, das sich an den gebietsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33, 34 BNatSchG messen lassen muss, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Aus der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung folgt eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. 4. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung. Diese Substantiierungsobliegenheit setzt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht Grenzen. Die Stellung eines Beweisantrags ersetzt die Substantiierung nicht. 5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit Art. 12 FFH-RL vereinbar. 6. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG verdrängen die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. 7. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stehen selbständig nebeneinander.
1. Für die Planfeststellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG ist keine planerische Abwägungsentscheidung zu treffen. 2. Die Grundsätze der Planrechtfertigung sind in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG nicht zu prüfen. 3. Die Abgrenzung eines FFH-Gebiets kann auch im Planfeststellungsverfahren, das sich an den gebietsschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 33, 34 BNatSchG messen lassen muss, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Aus der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung folgt eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. 4. Einwände gegen die Richtigkeit der Abgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung. Diese Substantiierungsobliegenheit setzt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht Grenzen. Die Stellung eines Beweisantrags ersetzt die Substantiierung nicht. 5. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG ist mit Art. 12 FFH-RL vereinbar. 6. Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG verdrängen die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG. 7. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stehen selbständig nebeneinander.
- BVerwG, Beschl. v. 15.09.2023 – 7 VR 6/23ECLI:DE:BVerwG:2023:150923B7VR6.23.0
- BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 9 A 17/21ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U9A17.21.0
- BVerwG, Urt. v. 08.11.2022 – 7 C 7/21ECLI:DE:BVerwG:2022:081122U7C7.21.0
1. Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. 2. Bei § 13 BImSchG handelt es sich jedenfalls insoweit um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, als von der Konzentrationswirkung umfasste behördliche Entscheidungen ihrerseits von der Einhaltung solcher umweltbezogenen Rechtsvorschriften abhängen, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. 3. Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab. 4. Für eine von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasste, aber gleichwohl gesondert erteilte Zulassung fehlt es der Erlassbehörde an der sachlichen Zuständigkeit.
- BVerwG, Beschl. v. 18.10.2022 – 9 VR 2/22ECLI:DE:BVerwG:2022:181022B9VR2.22.0
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