§ 8 – Allgemeiner Grundsatz
BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 19/15ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A19.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 19.09.2014 – 7 B 7/14
- BFH, Urt. v. 28.05.2013 – XI R 32/11
Stellt ein Landwirt auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt dauerhaft und durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert einer Stadt ein Grundstück zu Erfüllung ihrer naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zur Verfügung und stellt er gegen Entgelt eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme erstmals her, ist dieser Vorgang --unabhängig davon, wie viele umsatzsteuerrechtliche Leistungen er umfasst-- steuerbar und steuerpflichtig; er unterliegt nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen.
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