§ 7 – Begriffsbestimmungen

BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(1)Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.
L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl.
L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
(2)Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen: 1.Tiere a)wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.Pflanzen a)wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.(weggefallen)
8.(weggefallen)
9.invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 a)die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.besonders geschützte Arten a)Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.
Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl.
L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl.
L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)nicht unter Buchstabe a fallende aa)Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)europäische Vogelarten,
c)Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die a)in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3.
März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
(3)Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der 1.Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4.
November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl.
L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28.
März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl.
L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl.
L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
(4)Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5)Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8.
Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt.
Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8.
Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 18.11.2025 – 9 A 17.25ECLI:DE:BVerwG:2025:181125U9A17.25.0

    1. Die substantiierte Darlegung des Prozessstoffs (§ 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO) muss in der eigentlichen Klagebegründungsschrift erfolgen; auf beigefügte Gutachten kann stattdessen auch dann nicht verwiesen werden, wenn diese von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet sind oder dieser angibt, an deren Erstellung mitgewirkt zu haben. 2. Der habitatschutzrechtlichen Prüfung, ob der Bestand einer Population durch einen vorhabenbedingten Flächenverlust beeinträchtigt wird, sind zunächst die kartierten Reviere zugrunde zu legen. Lediglich potentiell als Habitat geeignete Flächen sind (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Management- oder Bewirtschaftungsplan des Schutzgebiets deren Lage und Schutzziel bestimmt. 3. Bei der Festlegung von Erhaltungszielen sind die für die Schutzgebietsausweisung maßgeblichen sowie solche geschützten Arten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL zu berücksichtigen, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen. Dabei haben die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia - NuR 2024, 760). 4. Die Errichtung von Vorhaben, die Teil des Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, dient der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL und rechtfertigt, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten.

  • BVerwG, Urt. v. 11.09.2025 – 7 C 7.24ECLI:DE:BVerwG:2025:110925U7C7.24.0

    Eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt.

  • C-461/23 – Umweltforum Osnabrücker Land e. V. gegen Landkreis OsnabrückECLI:EU:C:2024:902

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 3 Abs. 2 Buchst. b – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 3 – Handlungen, die eine Prüfung erfordern – Nationaler Rechtsakt, mit dem ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wird – Aufzählung der menschlichen Tätigkeiten, die in diesem Gebiet vorbehaltlich einer Freistellung verboten sind

  • BVerwG, Beschl. v. 12.09.2023 – 7 VR 4/23ECLI:DE:BVerwG:2023:120923B7VR4.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 03.02.2022 – 7 C 2/21ECLI:DE:BVerwG:2022:030222U7C2.21.0

    1. Eine Vereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes - wie hier des Bodens - im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konzentriert, kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Naturschutzvereinigung anerkannt werden. 2. Voraussetzung für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG ist, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiegt.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.08.2018 – 4 BN 5/18ECLI:DE:BVerwG:2018:020818B4BN5.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2017 – 4 BN 32/17ECLI:DE:BVerwG:2017:191217B4BN32.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 – 10 C 7/16ECLI:DE:BVerwG:2017:130917U10C7.16.0

    1. Verweigert eine kommunale Eigengesellschaft Erholungsuchenden die Ausübung eines diesen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zustehenden Rechts auf freien Zugang zu Strandflächen und -wegen, können die Betroffenen von der Gemeinde verlangen, die Eigengesellschaft durch Gesellschafterbeschluss anzuweisen, ihnen freien Zugang im Umfang ihrer Berechtigung zu gewähren. 2. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. § 59 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) beschränkt das Zugangsrecht verfassungskonform auf das Betreten über den Strand führender, auch privater Straßen und Wege und das Betreten tatsächlich ungenutzter Teilflächen des Strandes. 3. Eine das Betretensrecht gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließende Nutzung liegt nicht vor, wenn ein Entgelt für das nach dieser Vorschrift unentgeltlich zu duldende Betreten zu Erholungszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gefordert wird. 4. Eine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG tatbestandsmäßige Nutzung von Strandflächen als Strandbad setzt eine Mehrzahl benachbarter, funktional aufeinander bezogener Einrichtungen der Bade-Infrastruktur voraus, deren Nutzung schon mit dem Eintritt für den Strandbadbesuch abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner Sanitäranlagen oder Abfallbehälter genügt dazu nicht.

  • BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 – 9 A 4/13

    1. Änderungen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, die nicht nur dessen Begründungselemente, sondern das Vorhaben selbst betreffen, erfolgen stets mit Wirkung gegenüber allen Betroffenen. 2. Die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sind einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne anzuwenden. Danach können Entscheidungen, die einen bestimmten Abschnitt betreffen, grundsätzlich nicht im Rahmen von Planfeststellungsverfahren zu anderen Abschnitten erfolgen. 3. Die Feststellung, dass ein Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, wirkt nur zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zu anderen Betroffenen lässt sie die eingetretene Bestandskraft unberührt. Der Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die zur Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden Mängel nicht behoben worden seien, außerdem im Falle einer Planänderung, durch diese erstmals oder stärker als bisher betroffen zu sein. 4. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs (§ 1 Abs. 2 FStrAbG) hat nicht zum Inhalt, dass bei jedem vom Bedarfsplan abweichenden Vorhaben eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 1 FStrG ausgeschlossen ist. 5. Eine Verordnung, die nur das Vogelschutzgebiet abgrenzt und die geschützten Vogelarten benennt, ohne die Schutz- und Erhaltungsziele festzulegen, erfüllt nicht die Anforderungen des Art. 7 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL (juris: EGRL 147/2009) an eine Überführung des Gebiets in das FFH-Regime (im Anschluss an Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <284 f.>). Die einen Regimewechsel herbeiführende weitere Konkretisierung des Schutzstatus kann nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) auch durch vertragliche Vereinbarungen erfolgen. 6. Umweltrelevante menschliche Tätigkeiten, die nicht den Bau oder den Betrieb einer Anlage betreffen, kommen als "Projekt" i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erst dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, sie etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes zu überprüfen (im Anschluss an Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 29 f.). 7. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung).

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