§ 4 – Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken 1.der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.der Bundespolizei,
3.des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4.der See- oder Binnenschifffahrt,
5.der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6.des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7.der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BNATSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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