§ 1 – Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.09.2024 – 7 C 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120924U7C4.23.0
- BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:200624U11A3.23.0
Maßgeblich für den gesetzlichen Schutz eines Biotops nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist sein tatsächliches Vorhandensein. Enthält das amtliche Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (vgl. § 30 Abs. 7 BNatSchG) keine Informationen zu einer bestimmten Fläche, kann daraus nicht stets und von vornherein geschlossen werden, dass sie nicht die Merkmale eines gesetzlichen Biotops erfüllt.
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0
- BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1/21, 9 A 1/21 (9 A 8/18)ECLI:DE:BVerwG:2022:070722U9A1.21.0
1. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG verstößt nicht gegen Art. 11 UVP-RL. 2. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vereinbar, Maßnahmen, die auf den Schutz von Tieren vor Tötungen oder Verletzungen gerichtet sind, gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG vom Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere auszunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen entsprechend den fachlichen Standards und Sorgfaltspflichten durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss muss hierfür die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen treffen. 3. Die Grundsätze zur eingriffsrechtlich nur eingeschränkten Zulässigkeit der Inanspruchnahme ökologisch hochwertiger Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gelten unabhängig davon, ob die Maßnahmen daneben auch eine artenschutzrechtliche Kompensation bezwecken.
- BVerwG, Urt. v. 03.02.2022 – 7 C 2/21ECLI:DE:BVerwG:2022:030222U7C2.21.0
1. Eine Vereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes - wie hier des Bodens - im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konzentriert, kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Naturschutzvereinigung anerkannt werden. 2. Voraussetzung für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG ist, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiegt.
- BVerwG, Beschl. v. 11.04.2016 – 3 B 29/15ECLI:DE:BVerwG:2016:110416B3B29.15.0
Hat ein Land von seiner Befugnis, vom Bundesjagdgesetz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesgesetz nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet.
- 1. Für die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Verordnungsentwurfes nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG gelten dieselben Anforderungen wie für die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfes. Insbesondere muss die Bekanntmachung „Anstoßfunktion“ haben. Die Aufzählung der betroffenen Grundstücke nach ihren Flurstücks-Nummern genügt hierfür in der Regel nicht. 2. Die Verletzung einer Vorschrift ist auch dann im Sinne von § 51 Abs. 10 SächsNatSchG schriftlich gegenüber der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht, wenn die Rüge in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die zuständige Naturschutzbehörde beteiligt ist, schriftsätzlich vorgebracht und dieser Schriftsatz der Naturschutzbehörde vom Gericht zugeleitet wird. 3. Eine Landschaftsschutzverordnung, die entgegen § 50 Abs. 3 SächsNatSchG vor ihrem Erlass nicht der höheren Naturschutzbehörde vorgelegt wurde, damit diese entscheidet, ob für besonders empfindliche Teile des Schutzgebietes oder besonders schwerwiegende Eingriffstatbestände bei Befreiungen ein Zustimmungsvorbehalt für die höhere Naturschutzbehörde aufzunehmen ist, ist nichtig, ohne dass dieser Verfahrensverstoss geltend gemacht worden sein muss. 4. Die gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beim Erlass einer naturschutzrechtlichen Verordnung ist untrennbar mit der Entscheidung über den Erlass der Verordnung verbunden und deshalb von dem Organ vorzunehmen, das den Normsetzungsbeschluss zu fassen hat. 5. Die Dauer der öffentlichen Auslegung im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG ist auch dann hinreichend eindeutig und klar bestimmt, wenn der Beginn der Auslegung ohne Angabe eines konkreten Datums durch andere Angaben ohne große Mühe eindeutig bestimmbar ist. 6. Für die Berechnung der Frist zwischen Bekanntmachung und Beginn der öffentlichen Auslegung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG ist der Vollzug der Bekanntmachung maßgeblich. Dass dies im Falle der Bekanntmachung im Amtsblatt dessen Erscheinungstag ist, ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Amtsblatt im Verordnungsgebiet auch verteilt wird.
1. Für die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Verordnungsentwurfes nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG gelten dieselben Anforderungen wie für die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfes. Insbesondere muss die Bekanntmachung „Anstoßfunktion“ haben. Die Aufzählung der betroffenen Grundstücke nach ihren Flurstücks-Nummern genügt hierfür in der Regel nicht. 2. Die Verletzung einer Vorschrift ist auch dann im Sinne von § 51 Abs. 10 SächsNatSchG schriftlich gegenüber der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht, wenn die Rüge in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die zuständige Naturschutzbehörde beteiligt ist, schriftsätzlich vorgebracht und dieser Schriftsatz der Naturschutzbehörde vom Gericht zugeleitet wird. 3. Eine Landschaftsschutzverordnung, die entgegen § 50 Abs. 3 SächsNatSchG vor ihrem Erlass nicht der höheren Naturschutzbehörde vorgelegt wurde, damit diese entscheidet, ob für besonders empfindliche Teile des Schutzgebietes oder besonders schwerwiegende Eingriffstatbestände bei Befreiungen ein Zustimmungsvorbehalt für die höhere Naturschutzbehörde aufzunehmen ist, ist nichtig, ohne dass dieser Verfahrensverstoss geltend gemacht worden sein muss. 4. Die gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beim Erlass einer naturschutzrechtlichen Verordnung ist untrennbar mit der Entscheidung über den Erlass der Verordnung verbunden und deshalb von dem Organ vorzunehmen, das den Normsetzungsbeschluss zu fassen hat. 5. Die Dauer der öffentlichen Auslegung im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG ist auch dann hinreichend eindeutig und klar bestimmt, wenn der Beginn der Auslegung ohne Angabe eines konkreten Datums durch andere Angaben ohne große Mühe eindeutig bestimmbar ist. 6. Für die Berechnung der Frist zwischen Bekanntmachung und Beginn der öffentlichen Auslegung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG ist der Vollzug der Bekanntmachung maßgeblich. Dass dies im Falle der Bekanntmachung im Amtsblatt dessen Erscheinungstag ist, ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Amtsblatt im Verordnungsgebiet auch verteilt wird.
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