§ 2 – Verwirklichung der Ziele
BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 29.11.2018 – 4 CN 12/17ECLI:DE:BVerwG:2018:291118U4CN12.17.0
1. Grundstücke, die bei isolierter Betrachtung nicht zur Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beitragen, dürfen in den Geltungsbereich einer Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbildes einbezogen werden, wenn sie für den Schutz der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flächen in irgendeiner Weise von Bedeutung sind. Das ist u.a. der Fall, wenn ohne ihre Einbeziehung dem geschützten Landschaftsteil abträgliche Eingriffe erlaubt würden. 2. Die Beschränkung der Nutzung des im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung liegenden, selbst nicht schutzwürdigen Grundstücks durch Verbote nach § 26 Abs. 2 BNatSchG ist nur verhältnismäßig, wenn die außerhalb des Schutzgebiets liegenden Landschaftsbestandteile, zu deren Schutz das Grundstück in den Schutzumgriff einbezogen wird, ihrerseits durch das Regime des Natur- und Landschaftsschutzrechts geschützt sind.
- 1. Ist eine Straße ohne vorherige Durchführung des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens gebaut oder ausgebaut worden, kann eine § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung die Untersa-gung deren Nutzung über § 2 Abs. 5 UmwRG, § 2 Satz 1 SächsNatschG und § 3 Abs. 2 BNatSchG gerichtlich durchsetzen, wenn die Nutzungsuntersagung nach § 2 Satz 1 SächsNatschG i. V. m. § 3 Abs. 2 BNatSchG zulässig ist und die Vereinigung auch die Unter-lassung einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG mit Erfolg gerichtlich rügen kann. 2. Eine gesonderte rechtliche Grundlage für den auf eine Nutzungsuntersagung gerichteten (subjektivrechtlichen) Anspruch der Vereinigung bedarf es nicht; der Nutzungsuntersagungs-anspruch ist gleichsam Annex des Anspruchs auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG unterlassen wurde. 3. Ist eine Straße ohne vorherige Durchführung des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens gebaut oder ausgebaut worden, ist das in § 3 Abs. 2 BNatSchG eingeräumte Ermessen auf den Erlass der Nutzungsuntersagung intendiert. SächsOVG, Urteil v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 - I. VG Chemnitz
1. Ist eine Straße ohne vorherige Durchführung des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens gebaut oder ausgebaut worden, kann eine § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung die Untersa-gung deren Nutzung über § 2 Abs. 5 UmwRG, § 2 Satz 1 SächsNatschG und § 3 Abs. 2 BNatSchG gerichtlich durchsetzen, wenn die Nutzungsuntersagung nach § 2 Satz 1 SächsNatschG i. V. m. § 3 Abs. 2 BNatSchG zulässig ist und die Vereinigung auch die Unter-lassung einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG mit Erfolg gerichtlich rügen kann. 2. Eine gesonderte rechtliche Grundlage für den auf eine Nutzungsuntersagung gerichteten (subjektivrechtlichen) Anspruch der Vereinigung bedarf es nicht; der Nutzungsuntersagungs-anspruch ist gleichsam Annex des Anspruchs auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG unterlassen wurde. 3. Ist eine Straße ohne vorherige Durchführung des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens gebaut oder ausgebaut worden, ist das in § 3 Abs. 2 BNatSchG eingeräumte Ermessen auf den Erlass der Nutzungsuntersagung intendiert. SächsOVG, Urteil v. 22.07.2015 - 1 A 509/14 - I. VG Chemnitz
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