§ 10a – Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1)Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
(2)Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10a BNDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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