§ 22 – Kernbereichsschutz

BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1)Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
(2)Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(3)Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 – 6 A 4/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240221U6A4.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2018 – 6 A 8/16ECLI:DE:BVerwG:2018:240118U6A8.16.0

    1. § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG verpflichtet den Bundesnachrichtendienst zur vollständigen und richtigen Auskunft über die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten. Der Inhalt der Auskunft muss mit dem Inhalt der gespeicherten Daten übereinstimmen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten kann der Betroffene mit dem Auskunftsanspruch nicht verlangen. 2. Der Auskunftsanspruch des Betroffenen ist erfüllt, wenn er erkennen kann, welche Daten der Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeichert hat. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Bundesnachrichtendienst den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt.

  • BVerwG, Urt. v. 13.12.2017 – 6 A 7/16ECLI:DE:BVerwG:2017:131217U6A7.16.0

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