§ 22 – Kernbereichsschutz
BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 – 6 A 4/20ECLI:DE:BVerwG:2021:240221U6A4.20.0
- BVerwG, Urt. v. 24.01.2018 – 6 A 8/16ECLI:DE:BVerwG:2018:240118U6A8.16.0
1. § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG verpflichtet den Bundesnachrichtendienst zur vollständigen und richtigen Auskunft über die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten. Der Inhalt der Auskunft muss mit dem Inhalt der gespeicherten Daten übereinstimmen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten kann der Betroffene mit dem Auskunftsanspruch nicht verlangen. 2. Der Auskunftsanspruch des Betroffenen ist erfüllt, wenn er erkennen kann, welche Daten der Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeichert hat. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Bundesnachrichtendienst den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt.
- BVerwG, Urt. v. 13.12.2017 – 6 A 7/16ECLI:DE:BVerwG:2017:131217U6A7.16.0
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