§ 27 – Auswertung der Daten und Prüfpflichten

BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1)Der Bundesnachrichtendienst prüft die anhand von Suchbegriffen erhobenen personenbezogenen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 19 Absatz 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Hierbei ist auf den jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß § 19 Absatz 1 abzustellen. Soweit die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(2)Die Löschung der Daten unterbleibt, solange und soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 59 oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 BNDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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