§ 40 – Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle

BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1)Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
(2)Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als 1.gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und
2.administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 BNDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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